§ 6b Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2017

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 7).

§ 6b.

Die Landesgesundheitsfonds haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 6 Abs. 4 für das erste Halbjahr bis zum 30. September des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Dabei ist die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40190676

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