ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 314/1987
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches
§ 6b.
(1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 5 Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in einem nichtklinischen Sonderfach handelt, die medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung in einem klinischen oder nichtklinischen Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches im Sinne des Abs. 1 darf, unbeschadet Abs. 3, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt muß unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung und Behandlung Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten dienen;
- 2. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt muß das gesamte Gebiet des jeweiligen nichtklinischen Sonderfaches umfassen und von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet werden;
- unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner nichtklinischer Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches betraut sein muß;
- 3. die an der Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet aneignen können;
- 4. neben dem Leiter der Ausbildungsstätte bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) muß mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;
- 5. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.
(3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt nicht das gesamte Gebiet des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches – ausgenommen Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein. In Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.
(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken (Abs. 3), wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der nach Abs. 4 hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung der Anerkennung Universitätsinstitute, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 314/1987
Schlagworte
Lehrmaterial
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133540
alte Dokumentnummer
N8198430931J
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