§ 6b AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Überweisungsbetrag für Pflegestipendien

§ 6b.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023 jährlich 30 Millionen Euro für Zwecke der Förderung der Pflegeausbildung durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40248360

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