Abschnitt IIa
Zivildienst
§ 6a
(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßt
- 1. den Grundzivildienst und
- 2. die Zivildienstübungen.
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar
- 1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1, nicht jedoch gemäß § 8a Abs. 1, und
- 2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6.
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