§ 6a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Abschnitt IIa

Zivildienst

§ 6a

(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßt

  1. 1. den Grundzivildienst und
  2. 2. die Zivildienstübungen.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar

  1. 1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1, nicht jedoch gemäß § 8a Abs. 1, und
  2. 2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6.

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