Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien
§ 6a.
(1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend derAnlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:
- 1. Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,
- a) die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,
- b) deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und
- c) die
- aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
- bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;
- 2. Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- 3. Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 4. Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;
- 5. Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG;
- 6. Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;
- 7. Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG;
- 8. Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;
- 9. Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;
- 10. Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt
- a) bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;
- b) bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;
- 11. Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 12. Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.
(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C derAnlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.
(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C derAnlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Schlagworte
Zinszahlung
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40241811
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)