§ 6a TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Koordinierung von Bauarbeiten

§ 6a.

(1) Netzbereitsteller, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die ihrerseits den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation planen oder ausführen, auf Nachfrage (Abs. 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.

(2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz nur ablehnen,

  1. a) wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,
  2. b) wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,
  3. c) wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,
  4. d) sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen wurde.

    Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.

(3) Nachfragen nach Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.

(4) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 3 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(5) Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, einschließlich der angemessenen Kostentragung, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176205

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