§ 6a NoVAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2012

§ 6a.

(1) Die § 6 Abs. 2 bis 5 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:

  1. 1. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.
  1. 2. a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
  2. b) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld ab dem 1. Jänner 2010 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
  1. 2a. Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2011 und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:
  1. a) Für Fahrzeuge, deren CO2Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2Ausstoß um 25 Euro je g/km.
  2. b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2Ausstoß.
  3. c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2Ausstoß.
  1. 2b. Ab dem 1. Jänner 2013 gilt Folgendes:
  1. a) Für Fahrzeuge, deren CO2Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2Ausstoß um 25 Euro je g/km.
  2. b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2Ausstoß.
  3. c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2Ausstoß.
  1. 3. Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km NOx bzw. für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.
  2. 4. Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb; Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 um höchstens 500 Euro.

(2) Die Summe der Steuerverminderungen gemäß Abs. 1 darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Gutschrift an Steuer führen.

(3) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:

  1. 1. Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß § 6 Abs. 4 vor, dann gilt
  1. a) bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und
  2. b) bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.
  1. 2. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:

    Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren oder

    ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren.

    Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauchswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

(4) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 berechnete Steuer um 300 Euro.

(5) Für die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, wird der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung des Fahrzeuges vermindert.

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