§ 6a Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2014

§ 6a

(1) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an Schulen gemäß § 6 Abs. 1, denen keine Unterstützung für die Betreuung der IT-Aufgaben zugewiesen worden ist, gebührt Lehrkräften insbesondere für

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Client-Betrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
  3. 3. die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0 Anwendungen des Fachgebietes

eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

bis zu 20 IT-Arbeitsplätze

3 Wochenstunden sowie

für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz

je 0,05 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte je Schulstandort

Wochenstunden

bis 150

3

151 bis 300

4

301 bis 500

5

501 bis 800

6

801 bis 1 100

8

1 101 bis 1 500

10

1 501 bis 1 900

12

1 901 bis 2 300

14

2 301 bis 2 700

16

2 701 bis 3 100

17

mehr als 3 100

18

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der Lehrkräfte bemisst sich an der Zahl der jeweils am 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres am betreffenden Schulstandort unterrichtenden Lehrkräfte und die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Anzahl der von allen Schülerinnen und Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens acht zusätzlichen Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(5) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(6) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.

(7) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 4 und 5 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.

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