Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
§ 6a.
(1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf 15 Jahre erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig betrieben wurde und der Ausschließungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a nicht vorliegt.
(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068582
alte Dokumentnummer
N5195217473L
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