§ 6a KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

§ 6a.

(1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf 15 Jahre erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig betrieben wurde und der Ausschließungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a nicht vorliegt.

(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068582

alte Dokumentnummer

N5195217473L

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