§ 6a Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1963

Ausübung der Konzession.

§ 6a.

(1) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft – kann nach Maßgabe des Standes der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung binden, daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des § 3 oder § 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Prüfung erbracht hat.

(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft – kann nach Maßgabe des Standes der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung auch nur die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, für die Tarife festgelegt worden sind (§ 10) oder für die sonst besondere einschlägige rechtliche und technische Kenntnisse erforderlich sind, an die Voraussetzung der Erbringung des Nachweises nach Abs. 1 binden.

(3) Die Prüfung hat den Nachweis der jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere über den Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen und den internationalen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.

(4) Die Prüfung nach Abs. 1 ist bei der nach dem Standort des Gewerbes in Betracht kommenden zuständigen Fachgruppe für das Lastfuhrwerksgewerbe abzulegen.

(5) Die Prüfung ist auf Grund einer Prüfungsordnung abzuhalten, die Bestimmungen über die Prüfungsgegenstände (Abs. 3), den Prüfungsvorgang im einzelnen und über eine angemessene Prüfungstaxe zu enthalten hat. Die Prüfungsordnung ist vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau. Sie ist zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(6) Die Prüfungsordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(7) Unternehmer, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 27. Feber 1963, BGBl. Nr. 54, tatsächlich Beförderungen der im Abs. 1 oder 2 angeführten Art ausgeübt haben, sind vom Erfordernis der Ablegung der Prüfung befreit. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 23 a der Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068550

alte Dokumentnummer

N5195216756L

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