Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (§ 18a Abs. 1 und 2)
Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (§ 18a Abs. 1 und 2)
§ 6a.
(1) Die praktische Ausbildung gemäß § 18a Abs. 1 Z 2 und § 18a Abs. 2 Z 2 FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt.
(2) Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen.
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