§ 6a F-Gase-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 6a.

(1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung des in § 1 Z 1 genannten Rechtsaktes sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Überführung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in den zollrechtlich freien Verkehr mit.

(2) Die Zollbehörden haben insbesondere

  1. 1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen, und
  2. 2. hinsichtlich der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie der Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, Kontrollen nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchzuführen und deren Freigabe zum freien Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auszusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40194109

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)