ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 314/1987
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches
§ 6a.
(1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 5 Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in einem klinischen Sonderfach handelt, jene Abteilungen von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines bestimmten klinischen Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung in einem klinischen oder nichtklinischen Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches im Sinne des Abs. 1 darf, unbeschadet Abs. 3, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die Abteilung bzw. Universitätsklinik hat der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger bzw. sonstiger stationärer Behandlungseinrichtungen bedürftiger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge zu dienen;
- 2. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß jeweils das gesamte Gebiet des betreffenden klinischen Sonderfaches umfassen und von Fachärzten dieses Sonderfaches geleitet werden;
- 3. die an den Abteilungen erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet aneignen können;
- 4. in den Abteilungen muß neben dem Abteilungsleiter mindestens ein weiterer zu selbständigen Berufsausbübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;
- 5. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.
(3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Abteilung bzw. Universitätsklinik nicht das gesamte Gebiet des betreffenden klinischen Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl, des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein. In Universitätskliniken gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.
(7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.
(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken (Abs. 3), wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der nach Abs. 4 hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung der Anerkennung Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 314/1987
Schlagworte
Vorsorge, Lehrmaterial, Wochenenddienst
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133539
alte Dokumentnummer
N8198430930J
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