§ 6a AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 6a.

(1) Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2013 drei Mio. €, in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Mio. €, in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 2 Mio. € und ab dem Jahr 2018 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auswirkungen der Weiterbildungsmaßnahmen auf die Lage der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen am Arbeitsmarkt im Jahr 2018 evaluiert werden.

Schlagworte

Sozialfond, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40142979

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