§ 6a
(1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 82 vom 19. März 1998, S 19, durchzuführen und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung vorzunehmen.
(2) Regelungen über die vom Ausführer für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen zu entrichtenden Gebühren und über die Anmeldung der Lieferung beim Grenztierarzt der Ausgangsstelle werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgelegt.
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