§ 6.
(1) § 4a Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 2 und § 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter der Voraussetzung außer Kraft, dass bis zu diesem Termin eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen mit dem Ziel, den Fokus auf die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebereich in der aktuellen Österreichischen Klimastrategie zu richten, ratifiziert wurde. Bei einem späteren Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG treten § 1 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 2 und § 4 rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004561
Dokumentnummer
NOR40094187
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