§ 6 Zuteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 279/2007).

Sektorale Widmung der Reserve

§ 6.

(1) Die Aufteilung der Reserve auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie hat im Verhältnis der Aufbringung zu erfolgen. Zuteilungen aus der Reserve gemäß § 7 dieser Verordnung sind aus jenem Teil der Reserve zu bedecken, der dem Sektor, dem die Anlage angehört, zur Verfügung steht.

(2) Emissionszertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 des Emissionszertifikategesetzes nach einer Anlagenstilllegung in die Reserve einfließen, sind jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die stillgelegte Anlage angehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20005300

Dokumentnummer

NOR40087129

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