§ 6 Zuteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2004

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 18/2005

Sektorale Widmung der Reserve

§ 6.

(1) Die Aufteilung der Reserve auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie hat im Verhältnis der Aufbringung zu erfolgen. Zuteilungen aus der Reserve gemäß § 7 sind aus jenem Teil der Reserve zu bedecken, der dem Sektor, dem die Anlage angehört, zur Verfügung steht.

(2) Emissionszertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 nach einer Anlagenstilllegung in die Reserve einfließen, sind jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die stillgelegte Anlage angehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20003848

Dokumentnummer

NOR40061009

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