§ 6 Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 6.

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Blechblasinstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  3. 3. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechblasinstrumenteerzeuger und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  2. b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  1. 5. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechblasinstrumenteerzeuger und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

20002476

Dokumentnummer

NOR40038940

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