§ 6 Zugabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1971

§ 6.

Wenn die neben einer Ware oder einer Leistung zu gewährende Zugabe (§ 1) von dem Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig ist, so gelten nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern § 28 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist als BGBl. Nr. 448/1984 wiederverlautbart worden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001829

Dokumentnummer

NOR12024224

alte Dokumentnummer

N2193410816R

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