§ 6.
Wenn die neben einer Ware oder einer Leistung zu gewährende Zugabe (§ 1) von dem Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig ist, so gelten nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern § 28 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist als BGBl. Nr. 448/1984 wiederverlautbart worden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001829
Dokumentnummer
NOR12024224
alte Dokumentnummer
N2193410816R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)