§ 6 Zuckergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1967

§ 6.

Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist der Abschöpfungssatz daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

10004017

Dokumentnummer

NOR12044717

alte Dokumentnummer

N3196710072T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)