Fachliche Befähigung
§ 6.
(1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:
- 1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
- 2. die praktische Betätigung
- 3. und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
(2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung.
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