§ 6 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Fachliche Befähigung

§ 6.

(1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:

  1. 1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
  2. 2. die praktische Betätigung
  3. 3. und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.

(2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung.

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