§ 6 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Meldung Zuckerrübenpreise

§ 6.

Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres der AMA für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die an die Zuckerrübenerzeuger gezahlten gewichteten Zuckerrübenpreise in EUR je Tonne für die Zuckerrüben der in Anhang III Pkt. B Z I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität sowie die entsprechenden Gesamtmengen an Zuckerrüben zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200554

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