Meldung Zuckerrübenpreise
§ 6.
Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres der AMA für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die an die Zuckerrübenerzeuger gezahlten gewichteten Zuckerrübenpreise in EUR je Tonne für die Zuckerrüben der in Anhang III Pkt. B Z I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität sowie die entsprechenden Gesamtmengen an Zuckerrüben zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010157
Dokumentnummer
NOR40200554
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