Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
§ 6.
(1) Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen, insbesondere für den Fall ihrer Änderung, ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Verzollung, Freischreibung, Abfertigung in der Ausfuhr oder die Abfertigung auf Vormerkschein einer dem Zollamt gestellten Ware unter Abgabe einer ordnungsgemäßen Anmeldung und unter Vorlage der für die beantragte Abfertigung erforderlichen Unterlagen beantragt wird; bei Abfertigungen auf Vormerkrechnung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Ware zur Verbringung in den freien Verkehr aus dem Lagerraum entnommen worden ist.
(2) Bei Waren, die dem Zollamt nicht gestellt worden sind, ist für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollschuld entstanden ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Zuwiderhandlung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051725
alte Dokumentnummer
N3199222242J
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