§ 6.
(1) Im Falle eines Systemausfalles findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 1 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren abzuwickeln. Die notwendigen Unterlagen sind unverzüglich
- 1. an das zuständige Zollamt mit Telefax oder per E-Mail zu übermitteln oder
- 2. der Zollstelle direkt vorzulegen.
(2) Die zuständige Zollstelle überprüft die ihr nach Abs. 1 Z 1 übermittelten Unterlagen unverzüglich und erteilt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber oder versagt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
(3) Förmlichkeiten des § 1, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens durchgeführt werden, gelten als im Informatikverfahren durchgeführt.
(4) Die erforderlichen Daten gemäßAnlage 1 der im Notfallverfahren in schriftlicher Form vorgelegten Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber, sobald das System wieder verfügbar ist, unverzüglich im Informatikverfahren nachzuerfassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20009483
Dokumentnummer
NOR40180101
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