§ 6 ZMÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1995

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10. Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)

§ 6.

(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Abgabepflichtigen oder dem vom Abgabepflichtigen zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:

  1. 1. Name des Abgabepflichtigen und des Beauftragten
  2. 2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung
  3. 3. Anzahl der richtigen und fehlerhaft übermittelten Zusammenfassenden Meldungen je Abgabepflichtigen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10004951

Dokumentnummer

NOR12054384

alte Dokumentnummer

N3199546511J

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