§ 6 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Feststellung der Zuckererzeugung

§ 6.

Die AMA erlässt einen Feststellungsbescheid sowohl über die vorläufige, als auch über die endgültige Zuckererzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens für das jeweilige Wirtschaftsjahr. In diesen Feststellungsbescheiden sind gegebenenfalls Übertragungen im Sinne von § 26 Abs. 1 zu berücksichtigen, und die Angaben des Zucker erzeugenden Unternehmens über die vorläufige und über die endgültige Zuckererzeugung gemäß § 13 Abs. 1 anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40099995

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)