zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022
Wahlvorschläge
§ 6.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlkommissär einzubringen.
(2) Führt ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, wird er nach dem an erster Stelle genannten Wahlwerber („Listenführer“) benannt. Dieser gilt auch, sofern nicht eine andere Person genannt wird, als Zustellungsbevollmächtigter.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Kanzleisitz und, in der Sektion Ingenieurkonsulenten des Fachgebietes, anzuführen. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine eigenhändige Unterschrift nachgewiesen werden, andernfalls er als nicht wahlwerbend angesehen wird.
(4) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 20 aktiv Wahlberechtigten des Wahlkörpers, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird, unterstützt werden. Die Unterstützung ist durch die eigenhändige Unterschrift dieser Wahlberechtigten nachzuweisen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR40214255
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)