§ 6 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Wahlvorschläge

§ 6.

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlkommissär einzubringen.

(2) Führt ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, wird er nach dem an erster Stelle genannten Wahlwerber („Listenführer“) benannt. Dieser gilt auch, sofern nicht eine andere Person genannt wird, als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Kanzleisitz und, in der Sektion Ingenieurkonsulenten des Fachgebietes, anzuführen. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine eigenhändige Unterschrift nachgewiesen werden, andernfalls er als nicht wahlwerbend angesehen wird.

(4) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 20 aktiv Wahlberechtigten des Wahlkörpers, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird, unterstützt werden. Die Unterstützung ist durch die eigenhändige Unterschrift dieser Wahlberechtigten nachzuweisen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214255

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