§ 6 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Leiter des Grundlehrganges, Lehrstoffverteilung und Stundenplan

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Inneres oder, soweit die Durchführung des Grundlehrganges dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung übertragen wurde (§ 18a Abs. 2 ZDG), dieser, hat eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.

(2) Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion ist eine Person, die über entsprechende Fähigkeiten und wenn möglich über Erfahrungen auf den Gebieten der Organisation, der Administration und der Menschenführung verfügt.

(3) Die Bestellung des Leiters eines Grundlehrganges durch den Rechtsträger bedarf der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Inneres. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung dagegen Einwendungen erhoben werden.

(4) Der Leiter des Grundlehrganges ist während des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen (§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 3 ZDG).

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062270

alte Dokumentnummer

N4198910014H

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