§ 6 ZIS-AbfrageV

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2016

Zugänglichmachung von Informationen

§ 6.

(1) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach § 4 Abs. 1 in den gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß § 3 ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen in Rastergrößen von über 100 Metern hat die RTR-GmbH die vorhandenen Informationen vor der Zugänglichmachung in der Weise auf die Rasterflächen zu aggregieren, dass vorhandene Punktinformationen auf die Mittelpunkte der Rasterzellen projiziert und vorhandene Linieninformationen als Rasterflächen in einer Rastergröße von einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt werden.

(2) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach § 4 Abs. 2 die beantragten Informationen über Bauvorhaben in der gemäß § 3 ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen.

(3) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber bei Anträgen gemäß § 4 Abs. 1 binnen sechs Wochen und bei Anträgen gemäß § 4 Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Abfrage-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen der betroffenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben als Dateien im „Portable Document Format“ (PDF) zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Plandarstellungen zu erstellen.

(4) Die RTR-GmbH hat den Antragsteller per E-Mail an die für ihn im ZIS-Einmelde-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu verständigen, dass die Daten gemäß Abs. 3 zum Abruf im ZIS-Abfrage-Portal bereitgehalten werden. Zum Abruf der bereitgehaltenen Plandarstellungen hat sich ein Zugangsberechtigter beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 3 zu legitimieren. Die RTR-GmbH hat den Abruf von gemäß Abs. 3 bereit gehaltenen Daten zu protokollieren. Abfrageberechtigte, denen Daten zugänglich gemacht wurden, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.

(5) Liegen der RTR-GmbH im Abfragegebiet keine gemäß § 4 Abs. 1 beantragten Daten vor oder wurden gemäß § 4 Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009697

Dokumentnummer

NOR40187752

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)