§ 6 ZGVG

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Strafbestimmungen

§ 6.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.

(3) Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen dieses Gesetzes zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40143314

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