§ 6 ZG-EKV

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2013

Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen

§ 6.

(1) Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen. Die Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die der Anzeigepflichtige oder ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes, jeweils anzugebendes Unternehmen unterhält zu

  1. 1. der zentralen Gegenpartei und den von ihr kontrollierten Unternehmen;
  2. 2. den Inhabern von der Höhe nach zu bezeichnenden Kapital- und Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei;
  3. 3. den Clearingmitgliedern der zentralen Gegenpartei einschließlich der Höhe einer etwaigen einseitigen oder wechselseitigen Beteiligung;
  4. 4. den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der zentralen Gegenpartei.

(2) Enge Verbindungen im Sinne des Art. 2 Z 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von Personen nach § 3 Abs. 2 Z 3 zu den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.

(3) Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:

  1. 1. Jene Personen nach § 3 Abs. 2 Z 3, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach Abs. 1 Z 2 oder der zentralen Gegenpartei selbst zu führen oder deren Geschäfte tatsächlich führen.
  2. 2. Jene Personen, die zugleich Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen und Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.

(4) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen der zentralen Gegenpartei an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf die zentrale Gegenpartei auswirken.

Schlagworte

Kapitalanteil

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40155315

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