Sicherheitsmanagement
§ 6.
(1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten in dessen Rahmen folgende Verfahren zu entwickeln sind:
- 1. ein Verfahren zur Erkennung von möglichen Bedrohungen der Sicherheit der Luftfahrt, der Einschätzung von deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenspotenzial und dem daraus resultieren Risiko für die Sicherheit der Luftfahrt, sowie
- 2. ein Verfahren zur Meldung und Analyse von Ereignissen, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.
(2) Hat infolge der genannten Verfahren ein Zivilflugplatzhalter festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugplatzsicherheit zu beheben, so hat er diese Maßnahmen zeitnah umzusetzen und ein Verfahren einzurichten, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.
Schlagworte
Gegenmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258163
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