§ 6 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Datenverwendung

§ 6.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben

  1. 1. persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
  2. 2. öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.

(2) Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,

  1. 1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und
  2. 2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
  1. zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071838

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