3. Abschnitt
Berufsberechtigung Erfordernisse der Berufsausübung
§ 6.
(1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
- 1. die Eigenberechtigung,
- 2. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
- 3. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 4. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- 5. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
- 6. die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
- 1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
- 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
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