§ 6 ZÄ-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

§ 6.

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).

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