§ 6.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat nach Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen für den Fonds bis spätestens 1. Dezember jedes Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember jedes Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1952
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145123
alte Dokumentnummer
N9194821378L
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