§ 6 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1952

§ 6.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat nach Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen für den Fonds bis spätestens 1. Dezember jedes Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember jedes Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1952

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145123

alte Dokumentnummer

N9194821378L

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