Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts
§ 6.
(1) Der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit seiner österreichischen Bankleitzahl oder mit seinem SWIFT-Code zu bezeichnen.
(2) Ist der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts eine Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 und ist kein SWIFT-Code vorhanden, so ist in dem dafür vorgesehenen Feld die FMA-ID zu verwenden, die auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts von der FMA bekannt gegeben wird.
(3) Ist keines der Identifikationsmerkmale gemäß Abs. 1 und 2 vorhanden, so ist der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts in dem dafür vorgesehenen Feld mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) zu bezeichnen. Die Kunden-ID ist für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden und darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden.
(4) Abs. 3 gilt nicht für im Wege eines geregelten Marktes oder eines MTF gemäß § 7 erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in Drittländern, die der Meldepflicht gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 WAG 2007 unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20005441
Dokumentnummer
NOR40090738
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