§ 6 Wirtschaftsrechtskommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Willensbildung

§ 6.

(1) Die Wirtschaftsrechtskommission faßt Beschlüsse in Anwesenheit von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten. Jedes Mitglied kann eine schriftliche, geheime Abstimmung verlangen.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wobei allerdings die Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der insgesamt zustehenden Stimmen zu berechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001557

Dokumentnummer

NOR12017155

alte Dokumentnummer

N1199910200E

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