§ 6 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

§ 6

Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.

Zollamt Graz Bezirk Wolfsberg

Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien Bezirke Feldbach, Fürstenfeld

und Hartberg

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