§ 6 WFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

Leistungen der Länder.

§ 6.

(1) Die Länder dürfen die Bundesmittel nur dann zur Förderung verwenden, wenn sie selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen und für die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwenden, die mindestens die Hälfte der Bundesmittel erreichen.

(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, hat es die Bundesmittel auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen längstens binnen sechs Monaten zurückzuerstatten. Diese Mittel sind den übrigen Ländern für Förderungsmaßnahmen nach einem vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 aufzustellenden Schlüssel zuzuteilen; das gleiche gilt, wenn auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Bundesmittel an einzelne Länder nicht zugeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145450

alte Dokumentnummer

N9195437661J

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