Deduktive Bewertungsmethode
§ 6.
(1) Werden die zu bewertenden Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes oder annähernd in diesem Zeitpunkt unverändert im Zollgebiet weiterverkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes der Preis je Einheit, zu dem die vorgenannten Waren in der größten Menge insgesamt an mit dem Verkäufer im Zollgebiet nicht verbundene Personen weiterverkauft werden. Hiebei sind abzuziehen:
- 1. entweder die bei Verkäufen im Zollgebiet in der Regel bezahlten beziehungsweise vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten für eingeführte Waren derselben Gattung oder Art;
- 2. die im Zollgebiet anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
- 3. die im Zollgebiet anfallenden Lade-, Umlade- und Entladekosten;
- 4. die anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet zur Erhebung gelangenden Zölle und sonstigen Eingangsabgaben.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn die dort genannten Waren erst zu einem späteren Zeitpunkt - jedenfalls aber vor Ablauf von drei Monaten - unverändert im Zollgebiet weiterverkauft werden.
(3) Werden weder die zu bewertenden Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren unverändert im Zollgebiet weiterverkauft, so ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Zollwert auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die zu bewertenden Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an mit dem Verkäufer im Zollgebiet nicht verbundene Personen weiterverkauft werden. Hiebei sind die durch die Be- oder Verarbeitung bewirkte Werterhöhung und die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Abzüge zu berücksichtigen.
Schlagworte
Beförderungskosten, Ladekosten, Umladekosten
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047325
alte Dokumentnummer
N3198018628R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)