§ 6 Wertpapier-Emissionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 6.

(1) Der Kapitalmarktausschuß hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der Kapitalmarktausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben; er kann Unterausschüsse für einzelne Arten von Schuldverschreibungen bilden.

(2) Der Kapitalmarktausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die in der Minderheit verbliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen sind. Der Kapitalmarktausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Kapitalmarktausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank einzuladen. Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10002442

Dokumentnummer

NOR12031380

alte Dokumentnummer

N2197910588S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)