Inkrafttreten
§ 6.
Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Inkrafttreten
§ 6.
Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.
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