Aufzeichnungspflicht
§ 6.
(1) Der Unternehmer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland fortlaufend Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen entfällt, soweit hinsichtlich des Weines die Steuerschuld bereits entstanden ist.
(2) Die Aufzeichnungspflicht (Abs. 1) ist erfüllt, wenn aus Büchern oder Aufzeichnungen zu ersehen sind:
- 1. Sämtliche Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) unter Angabe des Datums und der Menge (in Liter), in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 bei Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung auch dessen Name (Firma) und Anschrift;
- 2. sämtliche Lieferungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgelt ausgeführt worden sind, unter Angabe des Datums und der Menge (in Liter);
- 3. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 3);
- 4. sämtliche gemäß § 3 Z 1 steuerfreien Vorgänge unter Angabe des Datums, der Menge (in Liter) und eines Hinweises auf den betreffenden Ausfuhrnachweis.
(3) Die Steuer gilt als Abgabe im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung.
Schlagworte
Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004745
Dokumentnummer
NOR12051667
alte Dokumentnummer
N3199221628J
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