§ 6.
(1) Der Wasserwirtschaftskataster ist fluß- und sachgebietsweise in Teilheften und Bänden zu veröffentlichen.
(2) Die Teilhefte bestehen aus ergänzungsfähigen oder auswechselbaren Einzelblättern im Normformat und sind mit Inhaltsverzeichnis und Übersichtskarte zu versehen.
(3) Die Beschreibungen sind jeweils durch Pläne, Karten, Tabellen und Diagramme zu ergänzen.
(4) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010329
Dokumentnummer
NOR12131342
alte Dokumentnummer
N8196912146I
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