§ 6 Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1999

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Werkstoffkunde

§ 6.

Die Prüfung im Gegenstand Werkstoffkunde hat Fragen aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Herkunft der Rohmaterialien und Erzeugung von Flächengebilden und
  3. 3. Prüfmethoden zur Unterscheidung von Werkstoffen (Materialien).

Schlagworte

Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

NOR40001808

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