§ 6 Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Etikett

§ 6.

Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Schlagworte

Vorderseite

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

10003443

Dokumentnummer

NOR40130436

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