Bedingungen, Auflagen, Befristungen
§ 6.
Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen können befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um sicherzustellen, daß den Zielsetzungen des Übereinkommens Rechnung getragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139472
alte Dokumentnummer
N8199654571J
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