§ 6 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

§ 6.

(1) Die Umtauschstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen zum Umtausch eingelieferten Geldzeichen samt den abgetrennten Abschnitten der Lebensmittelkarten und den eingezogenen anderen Urkunden sowie ihre eigenen Bestände an solchen Geldzeichen an die Österreichische Nationalbank abzuführen. Die Abfuhr durch die Postämter wird durch Dienstanweisung geregelt.

(2) Die Österreichische Nationalbank wird den Umtauschstellen die abgeführten Beträge nach Überprüfung der Umtauschscheine und der Lebensmittelkartenabschnitte oder anderen zugelassenen Urkunden nach den im § 4 angegebenen Verhältnissen anrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042057

alte Dokumentnummer

N3194724478L

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