§ 6.
(1) Die Umtauschstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen zum Umtausch eingelieferten Geldzeichen samt den abgetrennten Abschnitten der Lebensmittelkarten und den eingezogenen anderen Urkunden sowie ihre eigenen Bestände an solchen Geldzeichen an die Österreichische Nationalbank abzuführen. Die Abfuhr durch die Postämter wird durch Dienstanweisung geregelt.
(2) Die Österreichische Nationalbank wird den Umtauschstellen die abgeführten Beträge nach Überprüfung der Umtauschscheine und der Lebensmittelkartenabschnitte oder anderen zugelassenen Urkunden nach den im § 4 angegebenen Verhältnissen anrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042057
alte Dokumentnummer
N3194724478L
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